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Die HilEri Stiftung

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Stiftungszweck

(1)    Die Stiftung dient der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Jugendhilfe sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Zweck der Stiftung kann erweitert werden.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Jugendliche und junge Erwachsene beiderlei Geschlechts. Die Ausbildung kann eine allgemeine Ausbildung einschließlich eines Hochschulstudiums ebenso wie eine Berufsausbildung oder berufsbegleitende Fort- oder Weiterbildung umfassen.

(3)    Die Stiftung kann außerdem Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen, deren Geschwistern sowie Kindern von lebensbedrohlich erkrankten Eltern durch psychosoziale und im Falle der Bedürftigkeit auch durch materielle Hilfen die Isolation aus dem altersgemäßen Umfeld vermeiden helfen.

(4)    Die Stiftung kann schließlich auch Maßnahmen fördern, die mittelbar der Verwirklichung des Satzungszwecks gemäß Abs. 2 und 3 dienen, zum Beispiel durch die Förderung von Studien.

(5)    Die Stiftung kann hierzu die Tätigkeit öffentlicher oder als steuerbegünstigt anerkannter privater Körperschaften mittels finanzieller Zuwendungen fördern oder Stipendien unmittelbar an Empfänger im Sinne des Abs. 2 vergeben.

(6)    Die Stiftung verfolgt ihren Zweck auch dadurch, dass sie auf die mit der Stiftung verfolgten Anliegen öffentlich aufmerksam macht und Mittel zur Verfolgung des Stiftungszwecks einwirbt.

(7)    Die Tätigkeit der Stiftung ist nicht auf Deutschland beschränkt. Sie soll sich insbesondere auch, aber nicht notwendigerweise ausschließlich auf Indien erstrecken.

 

Stiftungsorganisation

(1)    Organe der Stiftung sind
1.    der Beirat,
2.    der Träger.

(2)    Die Verwaltung der Stiftung wird am Sitz des Trägers wahrgenommen.

(3)    Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen und nach Ende jeden Geschäfts-jahrs einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist auf Verlangen des Trägers oder des Beirats von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Er¬haltung des Grundstockvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Beirat

(1)    Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf natürlichen Personen.

(2)    Die ersten Mitglieder des Beirates werden durch den Vertrag über die Gründung der Stiftung berufen. Nach der Gründung ergänzt sich der Beirat durch Zuwahl selbst.

(3)    Jeweils vor Ende der Amtszeit des Beirates hat der Beirat die Mitglieder des nächsten Beirates zu wählen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, bleibt der Beirat im Amt und hat die Wahl unverzüglich nachzuholen. Weitere Beschlüsse darf der Beirat nach Ablauf seiner Amtszeit nur in dringenden Ausnahmefällen fassen.

(4)    Die Amtszeit des Beirates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5)    Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt.

(6)    Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzende(n) und einen/eine stell-vertretende(n) Vorsitzende(n).

 


Aufgaben des Beirates

(1)    Der Beirat tritt in alle Funktionen des Stifters ein, wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und beaufsichtigt den Träger.

(2)    Dem Beirat obliegt die Interpretation des in § 2 niedergelegten Stifterwillens. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet, liegt allein in seinem Ermessen.

(3)    Der Beschlussfassung durch den Beirat unterliegen insbesondere
1.    die Einrichtung von beratenden Gremien und die Berufung seiner Mitglieder,
2.    die Auswahl von Empfängern von Stiftungsmitteln,
3.    die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Empfänger von Stiftungsmitteln,
4.    die Feststellung des Jahresabschlusses,
5.    die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
6.    die Entlastung des Trägers,
7.    Änderungen und Kündigung des Vertrags mit dem Träger,
8.    der Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Träger,
9.    Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung.

(4)    Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er kann Einzelentscheidungen dem Träger übertragen.

(5)    Der/die Vorsitzende des Beirats vertritt die Stiftung gegenüber dem Träger.